Schütz & Hegemann Prüf GbR
                                                                                         Ihre KFZ-Prüfstelle in Emden

FAHRZEUGPRÜFUNGEN


Im Namen und im Auftrag der KÜS bieten wir als Kfz-Prüfingenieure folgende hoheitliche Dienstleistungen rund um das Kraftfahrzeug an:


HAUPTUNTERSUCHUNG:

In Deutschland zugelassene Kraftfahrzeuge müssen sich einer regelmäßigen Untersuchung unterziehen lassen. Die Grundlage bildet hierbei der § 29 der StVZO. In der Regel sind PKW's, Anhänger und Motorräder alle zwei Jahre fällig. Hinweise zur Prüffälligkeit lassen sich auf dem hinteren Kennzeichen, dem aktuell vorhandenen Prüfbericht oder dem Fahrzeugschein wiederfinden.

Die Untersuchungskriterien gemäß der Anlage VIIIa zum § 29 der StVZO sind:

  • Ausführung
  • Zustand
  • Funktion und
  • Wirkung seiner Bauteile und Systeme

Dabei werden die Fahrzeuge auf technische Mängel und Vorschriftsmäßigkeit untersucht. Die Untersuchung erfolgt zerstörungsfrei und ohne Ausbau von Fahrzeugeinrichtungen und -teilen.

Im Vordergrund dieses Vorhabens steht die Verkehrssicherheit. Die aufgefundenen Mängel an den Fahrzeugen senken das Gefährungspotential. Mängelbehaftete und nicht vorschriftsmäßige Fahrzeuge gefährden nicht nur Sie selbst, sondern auch andere Verkehrsteilnehmer. Unsere Pflicht ist es, die Abweichungen zu finden und zu dokumentieren, damit diese beseitigt werden können, um so das Risiko an Unfällen zu reduzieren.

 Neben dem Sicherheitsaspekt ist eine regelmäßige technische Kontrolle für den Kunden sinnvoll um auf

  • anbahnende Mängel hinzuweisen, die in Kürze auftreten werden
  • Folgeschäden von vorhandenen Mängeln zu vermeiden
  • Reparaturstaus verzichten zu können.


Was genau geprüft wird, lässt sich grob gliedern in:

  • Bremsanlage
  • Lenkanlage
  • Sichtverhältnisse
  • Lichttechnische Einrichtungen und andere Teile der elektrischen Anlage
  • Achsen, Räder, Reifen, Aufhängungen
  • Fahrgestell, Rahmen, Aufbau; daran befestigte Teile
  • sonstige Ausstattungen
  • Umweltbelastung
  • Identifizierung

 


ABGASUNTERSUCHUNG:

Alle Fahrzeuge, die der AU-Pflicht unterliegen, müssen sich ab 2018, um die Hauptuntersuchung zu bestehen, einer positiven Abgasuntersuchung incl. der Endrohrmessung unterziehen.

Wir führen die Abgasuntersuchung an Ihrem Fahrzeug gemäß den gesetzlichen Vorschriften für Sie durch.

Haben Sie ein Fahrzeug mit einem Zahnriemenantrieb, so beachten Sie bitte die Wechselintervalle.

Bei der Diesel-AU wird aktuell die Dichte der Russpartikel mittels Messung der Rauchgastrübung bei freier Beschleunigung bestimmt. Dabei gilt es einen bestimmten Trübungsfaktor (k-Wert) nicht zu übersteigen.

 Benzinfahrzeuge hingegen dürfen bestimmte Schadstoffe im Leerlauf und bei erhöhter Drehzahl nicht übersteigen. Gemessen werden diese mittels einer Sonde, welche in das Endrohr des Auspuffs eingeführt wird.


ÄNDERUNGSABNAHMEN:

 Für gewisse nachträgliche bauliche Änderungen am Fahrzeug ist eine Änderungsabnahme erforderlich, da Ihr Fahrzeug nicht dem ursprünglichen Zustand entspricht und somit die Papierlage nicht mehr zum Fahrzeug passt.

Dazu gehören beispielsweise:

  • Verwendung von Sonderrädern,
  • Tieferlegung (nur Federn oder Komplettsätze)
  • Anbau von Teilen (Anhängerkupplungen und Spoilern)
  • Umschlüsselung des Fahrzeugs
  • Sportschalldämpfer
  • Chiptuting
  • Tönung von Scheiben

 Mit einer positiv abgeschlossenen Prüfung verhindern wir, dass die Betriebserlaubnis (BE) Ihres Fahrzeugs erlischt und bestätigen zudem, dass die vorgenommenen Veränderungen ordnungsgemäß vorgenommen wurden.

Damit wir (Prüfingenieure) die  Änderungsabnahme positiv abschließen können, muss der Fahrzeughalter für die Änderung entsprechende Prüfzeugnisse vorlegen (Teilegutachten/Teilegenehmigung), sowie die Auflagen und Bedingungen dieser einhalten.

Die positive Änderungsabnahme wird dann durch die Ausstellung eines Änderungsnachweises (Nachweis über den Ordnungsgemäßen Ein- oder Anbau von Teilen) schriftlich bestätigt. Die Änderung der Fahrzeugpapiere beruht auf den getroffenen Festlegungen des § 13 FZV.

Die in diesem Nachweis aufgeführten Änderungen für die Fahrzeugpapiere müssen aber nicht in jedem Fall direkt in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden, sondern es ist auch möglich, diese erst bei der nächsten Befassung der Zulassungsstelle mit den Papieren (Ummeldung oder Halterwechsel) hier übernehmen zu lassen. In diesem Fall reicht es aus, den Nachweis bei den Fahrzeugpapieren mitzuführen.

Welche dieser Fälle hier zutrifft, sagt das TGA oder die Teilegenehmigung bzw. der § 27 StVZO. In jedem Fall notiert der KÜS-Prüfingenieur dies aber auf dem Nachweis.

Liegt für eine abnahmepflichtige Änderung kein „Prüfzeugnis“ vor, ist die Betriebserlaubnis erloschen. Hier muss durch ein Gutachten zur Erteilung einer Einzelbetriebserlaubnis geklärt werden, ob das Fahrzeug nach der Änderung noch vorschriftsmäßig ist.

Diese Prüfung kann nur von einem amtlich anerkannten Sachverständigen (aaS) der Technischen Prüfstelle (TP) für den Kraftfahrzeugverkehr erfolgen (Niedersachsen: TÜV Nord).


SICHERHEITSPRÜFUNGEN:

Die Sicherheitsprüfung, kurz SP genannt, dient bei großen, schweren Fahrzeugen dazu, auch zwischen zwei HU-Terminen durch Fachleute die sicherheitsrelevanten Bauteile sowie im besonderen die verschleiß- und reparaturanfälligen Bauteile zu prüfen.

Diese Untersuchung ist vorgeschrieben für zur Güterbeförderung bestimmte Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr 40 km/h, für Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen von mehr als 7,5 t zulässigem Gesamtgewicht. Auch Anhänger mit mehr als 10 t zulässigem Gesamtgewicht und Kraftomnibusse, sowie andere Fahrzeuge mit mehr als 8 Fahrgastplätzen sind SP-pflichtig.

Bei der Sicherheitsprüfung wird eine zerlegungs- und zerstörungsfreie Funktions- und Wirkungsprüfung durchgeführt.
Die Überprüfung bezieht sich auf folgende 5 sicherheitsrelevante Baugruppen:

  • Lenkanlage
  • Verbindungseinrichtungen mit Fahrwerk und Fahrgestell
  • Räder und Bereifung
  • Schalldämpferanlage
  • Bremsanlage

Die Untersuchungsfristen, also die Zeitabstände zwischen zwei Untersuchungen sind abhängig von Fahrzeugart, Gewicht und Alter. Detailliert finden Sie diese in der Anlage VIII zur StVZO. Damit Sie sich nicht durch den Dschungel der Verordnungen Anlagen und Paragraphen kämpfen müssen, stehen Ihnen die KÜS-Prüfingenieure gerne beratend zur Seite und führen gegebenenfalls diese Prüfung an Ihrem Fahrzeug durch.


FEINSTAUBPLAKETTE:

Die ersten Umweltzonen wurden im Januar 2008 in Berlin, Hannover und Köln eingerichtet, weitere Städte sind später hinzugekommen. In diese Zonen dürfen nur noch Kraftfahrzeuge mit geringem Schadstoffausstoß und einer Feinstaubplakette an der Windschutzscheibe einfahren. Welche Plakette Ihr Fahrzeug erhalten kann, können Sie schnell und unkompliziert anhand Ihrer Fahrzeugdokumente bestimmen – nutzen Sie einfach den Feinstaubrechner der KÜS.

Welche Feinstaubplakette erhält Ihr Fahrzeug?
Der Online-Rechner der KÜS hilft Ihnen sofort weiter.

Die für Ihr Fahrzeug mögliche Feinstaubplakette erhalten Sie selbstverständlich bei uns.

Es gibt die Feinstaubplakette in drei verschiedenen Farben. Für Dieselfahrzeuge der Schadstoffgruppe 4, die die Abgasnorm Euro 4 oder besser erfüllen, ist die Plakette grün. Die gelbe Plakette gehört zu den Fahrzeugen der Schadstoffgruppe 3, die die Abgasnorm Euro 3 erfüllen; die rote Plakette kennzeichnet die Schadstoffgruppe 2 mit der Abgasnorm Euro 2. Bei Benzinmotoren ist die grüne Plakette bereits ab der Schadstoffgruppe 1 oder besser möglich. Je nach Feinstaubbelastung dürfen dann Fahrzeuge mit der jeweiligen Schadstoffgruppe/ Plakettenfarbe in die Umweltzonen.

Etwa die Hälfte aller Pkw auf unseren Straßen ist in eine dieser drei Gruppen einzuordnen. Nicht gekennzeichnet werden Fahrzeuge der Schadstoffgruppe 1, dazu gehören alte Dieselfahrzeuge und Fahrzeuge mit Benzinmotoren ohne Katalysator sowie Fahrzeuge mit ungeregeltem Katalysator. Sie dürfen die gekennzeichneten Umweltzonen grundsätzlich nicht mehr befahren.


OLDTIMEREINSTUFUNGEN:

Für den Fall, dass Sie für Ihr Fahrzeug ein sog. H-Kennzeichen beantragen möchten, benötigen Sie für die Zulassungsstelle eine gesonderte Bescheinigung nach § 23 StVZO. Wir können Ihnen diesen Service anbieten und das Gutachten, das die Voraussetzung für die Oldtimer-Einstufung ist, erstellen.

Wichtig ist die Definition eines Oldtimers: Ein Oldtimer ist ein Fahrzeug, das vor mindestens 30 Jahren erstmals in den Verkehr gekommen ist, weitestgehend dem Originalzustand entspricht, in einem guten Erhaltungszustand ist und der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dient.

Wir als Prüfingenieure stellen im Rahmen der Untersuchung fest, inwieweit Ihr Fahrzeug diesen Anforderungen entspricht.

Natürlich darf ein über 30 Jahre altes Fahrzeug bei der Begutachtung kleinere Mängel oder auch normale Spuren der Jahre haben. Trotzdem muss es jedoch in jedem Fall voll fahrbereit sein, darf keine Durchrostungen aufweisen und muss sich in einem Zustand befinden, der keine sofortigen Arbeiten notwendig werden lässt. Auch sollten keine wesentlichen Teile fehlen, sowie ein guter Pflege und Erhaltungszustand erkennbar sein.

Weiterhin ist wichtig, dass das Fahrzeug keine unreparierten Unfallschäden aufweist. Auch unsachgemäß durchgeführte Reparaturen dürfen nicht erkennbar sein. Zusammenfassend könnte man also sagen: «Es muss nicht schön, aber gebrauchsfähig sein.»

Entspricht das Fahrzeug nicht diesen Bedingungen, ist eine positive Einstufung als Oldtimer zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes im Regelfall nicht möglich.


GASANLAGENPRÜFUNG (GSP/GWP):

Gassystemeinbauprüfung (GSP)

Die GSP wird von Prüfingenieuren anerkannter Prüforganisationen und amtlich anerkannten Sachverständigen einmalig nach dem Einbau einer Gasanlage, die nach der europäischen Regelung ECE-R115 genehmigt ist, durchgeführt.

Bei Gasanlagen, die nicht nach der ECE-R115 genehmigt sind, wird eine Einzelbegutachtung nach § 21 StVZO erforderlich, die nur von einem amtlich anerkannten Sachverständigen durchgeführt wird.
Die GSP umfasst die Überprüfung:

  • der Übereinstimmung der Einzelkomponenten mit den zur Gasanlage gehörigen Unterlagen
  • der Vollständigkeit der Unterlagen (Genehmigungsurkunde nach ECE R115, Benutzerhandbuch, Einbauhandbuch)
  • der Identifikation des Fahrzeugs und der Gasanlage
  • des Verwendungsbereiches (ob die Gasanlage auch in diesem Fahrzeug verbaut werden darf)
  • des Zustands der Gasanlage
  • der vorgeschriebenen Befestigung und Einbaus der Einzelkomponenten
  • der Dichtheit der Gasanlage

GWP – Zusätzliche Untersuchung für gasbetriebene Kraftfahrzeuge

An gasbetriebenen Kraftfahrzeugen wird in regelmäßigen Abständen eine eigenständige Untersuchung der Gasanlage durchgeführt.

Im Gegensatz zur einmaligen GSP (Gassystemeinbauprüfung) ist die GWP die Wiederkehrende Gasprüfung. Sie wird normalerweise im Zuge der Hauptuntersuchung durchgeführt. Allerdings kann die GWP auch einzeln – zeitnah vor der Hauptuntersuchung (max. 12 Monate) – durchgeführt werden.

Alle eingetragenen Gasanlagen in Fahrzeugen; auch solche, die nicht nach der europäischen Regelung ECE R115 genehmigt sind, werden in der GWP überprüft.
Diese Untersuchung beinhaltet:

  • Identifikation des Fahrzeugs und der Gasanlage
  • Überprüfung des Zustands der Gasanlage
  • Überprüfung der vorgeschriebenen Befestigung und des Einbaus der Einzelkomponenten
  • Überprüfung der Dichtheit der Gasanlage

Außerordentliche GWP

Neben der periodischen GWP gibt es auch die außerordentliche GWP. Im Falle der Reparatur und der Wartung der Gasanlage oder nach einem Unfall oder einem Fahrzeugbrand.


UNTERSUCHUNG NACH BO-KRAFT:

Fahrzeuge zur Personenbeförderung unterliegen durch den Gesetzgeber einer schärferen Überwachung. Speziell für den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr wurde die „BOKraft“ erlassen.

Der Geltungsbereich der BOKraft ergibt sich aus der Fahrgastbeförderung mit Kraftfahrzeugen durch Unternehmen in Verbindung mit der entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Beförderungen von Personen.

Dies bedeutet, dass grundsätzlich Kraftomnibusse, Taxen und Mietwagen, die der entgeltlichen Beförderung von Personen dienen, im Rahmen der jährlichen Hauptuntersuchung zusätzlich gemäß den Prüfpunkten der BOKraft untersucht werden müssen. (§ 41 BOKraft)
Besondere Prüfpunkte bei der HU sind z. B.:

  • Vorschriftsmäßigkeit der Werbeaufschrift bei Taxen und Mietwagen
  • Anbringung der Ordnungsnummer sowie der Unternehmeranschrift bei Taxen
  • Anzahl der Feuerlöscher und Verbandskästen bei Kraftomnibussen
  • Automatische Türen: End- und Schließstellung bei Kraftomnibussen
  • Kennzeichnung der Notausstiege und Anzahl der Nothämmer bei Kraftomnibussen



UNTERSUCHUNGEN NACH § 5 FZV (Mängelkarte):

Haben Sie eine Mängelkarte von der Polizei erhalten? Haben Sie eine Aufforderung von der Straßenverkehrsbehörde erhalten, Ihr Fahrzeug auf Vorschriftsmäßigkeit untersuchen zu lassen?

Wenn Sie eine sogenannte Mängelkarte von der Polizei bekommen haben, sollten Sie unverzüglich die darauf beschriebenen Mängel an Ihrem Fahrzeug beseitigen lassen. Die Abstellung dieser muss durch die auf der Karte angekreuzte Person/Institution bestätigt werden. Die Mängelkarte ist der zuständigen Polizeidienststelle in der angegebenen Frist zurückzusenden. Sollte dies nicht geschehen, gibt die Polizei eine Mitteilung an die Straßenverkehrsbehörde (Zulassungsstelle) weiter.

Auf Grundlage des § 5 der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) wird die Zulassungsstelle einschreiten und eine Überprüfung oder Vorführung des Fahrzeugs anordnen, oder den Betrieb des Fahrzeugs untersagen.

Das gleiche kann geschehen, wenn das Fahrzeug nach einem Unfallschaden nicht mehr verkehrssicher ist.

Der § 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) und der § 17 der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung StVZO befassen sich mit der Beschränkung und Untersagung des Betriebs von Fahrzeugen. Der § 5 FZV gilt für die zulassungspflichtigen Fahrzeuge, der § 17 StVZO für die nicht zulassungspflichtigen Fahrzeuge.

Sollten Sie zu solch einer Untersuchung durch die Zulassungsbehörde aufgefordert werden, stehen wir Ihnen als Prüfingenieure gerne mit Sympathie und Sachverstand zur Seite.